Steuergestaltungen – Umgekehrte Güterstandsschaukel

Liebe Mandanten und Freunde,

an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Steuergestaltungen aus der Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT Team.

Umgekehrte Güterstandsschaukel

1. Ausgangslage

In unserem Beitrag vom 24.09.2021 hatten wir bereits die Güterstandsschaukel und ihre steuerlichen Vorteile dargestellt. Zur Wiederholung: Nach dem Gesetz wird mit der Heirat (automatisch) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn nicht per Ehevertrag ausdrücklich der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. Kommt es zur Scheidung, steht dem Ehegatten, dessen Vermögen während der Ehe weniger gewachsen ist, ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Ehegatten können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch bei Fortbestehen der Ehe und bestem gegenseitigem Einvernehmen durch notariellen Vertrag beenden. Dabei entsteht für den Ehegatten mit dem niedrigeren Vermögenszuwachs eine Ausgleichsforderung in derselben Höhe wie bei einer Scheidung. Der vorgezogene Zugewinnausgleich schließt den begünstigten Ehegatten nicht zwangsläufig von weiteren Vermögenszuwächsen aus. Es ist möglich, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft allein wegen der Ausgleichsforderung zu beenden, aber umgehend von der Gütertrennung, die danach gilt, wieder zur Zugewinngemeinschaft zu wechseln („Güterstandsschaukel“).

Steuerlich liegt der Reiz dieser Gestaltung darin, dass entsprechende Zuwendungen unter den Ehegatten nicht der Schenkungsteuer unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12. 7. 2005 – II R 29/02, BStBl 2005 II S. 843) liegt bei diesen Gestaltungen keine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes vor. Der Vermögenserwerb unterliegt damit nicht der Schenkungsteuer. In der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 ErbStG kommt dies explizit zum Ausdruck.

Sollen also schenkungsteuerfrei Vermögenswerte auf den Ehegatten übertragen werden, ist die Güterstandsschaukel zu erwägen. Möglich ist sogar grds. die Anrechnung dessen auf die Ausgleichsforderung, was dem Ehegatten (vor Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll (diese Anrechnungsbestimmung wird im Zweifel sogar angenommen)

2. Umgekehrte Güterstandsklausel

Aber was kann man machen, wenn mit Beginn der Ehe durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart worden ist? Kann man dann trotzdem die vorgenannten Vorteile einer steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung nutzen?

Grds. ist es möglich, die Gütertrennung aufzuheben und Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. In einem rechtskräftigen Urteil vom 14.06.2006 (Az. 4 K 7107/02) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Ehegatten grds. auch rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, mit dem Ergebnis, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs die Vermögensstände bei Ehebeginn und nicht bei Vereinbarung der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise kann nachträglich durch Vermögenszuwächse in der Vergangenheit ein Zugewinnausgleichsanspruch generiert werden. Zumindest für den Fall des späteren Entstehens des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Versterben, hat das Finanzgericht diesen erhöhten steuerfreien Ausgleichsanspruch angenommen. Und das bayerische Landesamt für Steuern hat dies in seinem Erlass vom 05.10.2006 bestätigt.

Wenn man den erhöhten Ausgleichsanspruch bereits zu Lebzeiten nutzen will, in dem man von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft und dann wieder zurück zur Gütertrennung wechselt („umgekehrte Güterstandsschaukel“), so sollte zwischen der Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft und der anschließenden Rückkehr zur Gütertrennung eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegen und man sollte wirtschaftliche Gründe für das Hin und Herr beim Wechsel des Güterstands nennen können.

3. Fazit

Beim Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft kann letztere so gestaltet werden, dass für den Zugewinnausgleichanspruch die Wertzuwächse bereits ab Beginn der Ehe Berücksichtigung finden. Zumindest für das spätere Entstehen des Zugewinnausgleichanspruches durch Erbfall wurde dies von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung festgestellt.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne!