Erbrecht-Gestaltungen – Testament? Oder passt doch die gesetzliche Erbfolge?

Liebe Mandanten und Freunde,

an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Gestaltungen oder Informationen aus der Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT Team.

Die gesetzliche Erbfolge und abweichende (bessere) Gestaltungen

1. Wesentliche Fallkonstellationen gesetzlicher Erbfolge

Um die Frage zu beantworten, ob es sinnvoll ist, ein Testament zu erstellen oder ob die gesetzliche Erbfolge passend(er) ist, stellen wir Ihnen die wesentlichen Erbfolgekonstellationen vor:

a) Ehegatte und zwei Kinder

Üblicherweise haben die Ehegatten keinen Ehevertrag, es gilt somit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der Ehegatte zu 50% und die Kinder zu jeweils 25%. Alle drei Erben bilden eine Erbengemeinschaft, das heißt, der gesamte Nachlass gehört der Erbengemeinschaft. Alle Entscheidungen den Nachlass betreffend müssen gemeinsam getroffen werden. Eine Erbengemeinschaft ist darauf angelegt, auseinandergesetzt zu werden. Die Erben müssen sich also darauf einigen, wie der Nachlass auf die einzelnen Erben verteilt wird.

b) Ehegatte und zwei Kinder/vorverstorbenes Kind

Lebt ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr und hat zwei Kinder (Enkel), so treten die Enkelkinder an die Stelle des Kindes. Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten zu 50%, dem Kind zu 25% und den beiden Enkeln zu jeweils 12,5%.

c) Ehegatte und ein Kind

Ehegatte und Kind bilden eine Erbengemeinschaft zu jeweils 50%.

d) Ehegatte, keine Kinder, beide Eltern

Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem Ehegatten zu 75% und den beiden Elternteilen zu je 12,5%.

e) Ehegatte, keine Kinder, ein Elternteil, ein Geschwister

Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem Ehegatten zu 75% und dem Elternteil sowie dem Geschwister zu je 12,5%.

2. Gestaltungsbedarf und -optionen (Testament etc.)

Wie man sehen kann, ist das Nachfolgeergebnis stark von Zufällen abhängig, insbesondere von dem Umstand, wer beim Erbfall noch lebt. Das Ergebnis ist (wirtschaftlich) oft nicht gewollt. Außerdem entsteht immer eine Erbengemeinschaft. Diese ist sehr streitanfällig, da der gesamte Nachlass der Erbengemeinschaft gehört und alle Erben nur gemeinschaftlich handeln können. Und oft streiten die Parteien über die Frage, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Der Streit entzündet sich bereits oft an der Frage, welchen Wert Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, eigentlich haben.

Es empfiehlt sich daher in der Regel, eine testamentarische Verfügung zu erstellen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), in welcher geregelt ist, wer was erhalten soll.

a) Erbe und Vermächtnisnehmer

Der am wenigsten streitanfällige Weg ist es, eine Person zum Erben zu bestimmen und alle Anderen denen man etwas zukommen lassen möchte mit einem Vermächtnis zu bedenken. Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Übertragung von Sachen oder Rechten. Ein Klassiker ist, dass bestimmt wird, dass eine bestimmte Wohnung, ein Haus oder Bargeld einer bestimmten Person vermächtnisweise zugewandt wird. Streit entsteht insoweit nicht, da der Erbe mit dem Erbfall automatisch alles erhält, alle Aktiva und alle Passiva (Schulden, Verbindlichkeiten). Der Erbe ist sodann verpflichtet, die ausgelobten Vermächtnisse zu erfüllen und die Sachen oder Rechte auf die Vermächtnisnehmer zu übertragen.

b) Teilungsanordnung

Alternativ können auch mehrere Personen zu Erben ernannt werden mit dem Ergebnis einer entsprechenden Erbengemeinschaft, wobei der Erblasser zusätzlich eine sogenannte Teilungsanordnung verfügt. Der Erblasser bestimmt mithin, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben aufgeteilt werden sollen. Diese Variante schafft etwas mehr Klarheit. Weniger streitanfällig ist jedoch die oben dargestellte Vermächtnislösung.

3. Fazit

In der Regel ist die gesetzliche Erbfolge die schlechteste, weil streitanfälligste Lösung. Außerdem ist das wirtschaftliche Ergebnis der Verteilung oft nicht gewollt. Es empfiehlt sich daher, eine testamentarische Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) zu erstellen. Bei der Erstellung ist die richtige, juristisch exakte Formulierung von entscheidender Bedeutung. Ungenaue, mehrdeutige Formulierungen führen zur Auslegungsbedürftigkeit der Verfügung und damit oft nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis. Aber vor allem hat eine Auslegungsbedürftigkeit Streit in der Familie zu Folge, welcher durch die Verfügung ja gerade vermieden werden soll.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer testamentarischen Verfügung und beraten Sie auch darüber, welche Art der Verfü-gung (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag etc.) ratsam ist.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne!