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an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Gestaltungen oder Informationen aus der Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT Team.
Das verlorene Testament und die Kopie
1. Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.08.2022 – I-3 Wx 119/22
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass wenn ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalur-kunde vorgelegt werden kann, das Nachlassgericht auch diese Testamentskopie gemäß §348 FamFG eröffnen muss.
So führt das OLG aus: „Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens ist es, im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen ganz gleich welcher Art, eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Daneben soll dem privaten Interesse der Beteiligten Rechnung getragen werden und ihnen soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen sowie ihre Rechte am Nachlass wahrzunehmen.“
Und weiter: „Ob ein Schriftstück den materiell-rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden; im Zweifel hat die Eröffnung (deshalb) zu erfolgen (MüKo FamFG/Muschler, a.a.O., § 348 Rn. 10). Vorstehende Grundsätze, die allgemein anerkannt sind, sprechen für die Eröffnung auch eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dem Wesen des Testamentseröffnungsverfahrens liefe es jedoch zuwider, wenn ein Streit hierüber in das Verfahren über die Testamentseröffnung (vor-)verlagert würde“
Ähnlich hatte auch bereits das OLG München am 07.04.2021 ent-schieden (31 Wx 108/21).
2. Schlussfolgerung und Handlungsbedarf
a) Pflicht zur Einreichung einer Testamentskopie
Zum einen folgt aus den Entscheidungen, dass auch Kopien von Testamenten beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden sollten, verbunden mit dem Hinweis, dass das Original unauffindbar ist.
b) Besser: Hinterlegung Testament beim Amtsgericht
Primär sollte jedoch verhindert werden, dass ein Testament verloren geht. Ein Testament sollte deshalb immer in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden. Dabei kann frei entschieden, bei welchem Amtsgericht verwahrt werden soll. Die Kosten sind überschaubar und vom Nachlasswert unabhängig. 75,00 Euro für die Aufnahme in die besondere amtliche Verwahrung (Nr. 12100 KV-GNotKG) plus 18,00 Euro für die Registrierung im Testamentsregister (§ 1 Abs. 2 Testamentsregister-Gebührensatzung).
Durch die besondere amtliche Verwahrung ist das Original-Testament vor Verlust und Fälschung geschützt und es ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall eröffnet und umgesetzt wird. Denn obgleich auch Kopien vom Nachlassgericht eröffnet werden sollen, hat die Kopie erbrechtlich den gravierenden Nachteil, dass die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament durch eine Fotokopie eines privatschriftlichen Testaments nicht erfüllt werden. Aus einer vorgelegten Testamentskopie allein kann daher kein Erbrecht abgeleitet werden.
Vielmehr gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis des Vorhan-denseins eines entsprechenden Originals als auch an die Übereinstimmung der Kopie mit dem verschwundenen Original. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist jedoch nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Eine Kopie des Originaltestamentes kann als Nachweis aber ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestamentes nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2019 – 2 W 45/18).
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