Familienheim – die Steuervergünstigung im Erbfall und bei Schenkungen

Liebe Mandanten und Freunde,

an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Gestaltungen und Informationen aus der rechtlichen und steuerlichen Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team.

Familienheim – das Steuersparmodell

1. Einleitung

Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist ein wahrer Klassiker im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie ist von besonderem Interesse, wenn der Wert des Familienheims die persönlichen Freibeträge i. S. d. § 16 ErbStG übersteigt oder diese bereits ausgeschöpft sind. In der Praxis ist zu unterscheiden zwischen Übertragungen zu Lebzeiten ‒ die steuerfrei nur unter Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern möglich sind ‒ und dem Erwerb von Todes wegen. Nur für Letzteren sieht das Gesetz eine „zehnjährige Sperrfrist“ vor. Will man in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, muss man zahlreiche Anwendungsfragen im Blick haben, die immer wieder auch die Finanzgerichte beschäftigen. Folgende drei Sachverhalte sind zu unterscheiden:.

2. Fallgestaltungen

a) Schenkung unter Lebenden an Ehegatten

Die Übertragung des Familienheims unter Lebenden von einem Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartner auf den anderen ist von der Schenkungsteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Familienheim ist der Mittelpunkt des familiären Lebens, also grds. das Haus oder die Wohnung, in welcher der Schenker mit seinem Ehegatten und den Kindern (sofern noch nicht ausgezogen), also seiner Familie, dauerhaft lebt. Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze sind somit keine Familienwohnheime. Steuerlich sehr interessant/lohnend ist, dass

  •  es keine Wertgrenze für das Familienheim gibt; es kann also auch eine mehrere Millionen Euro teure Villa steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden;
  • es keine Behaltenspflicht für den empfangenden Ehegatten gibt; rein theoretisch kann der Ehegatte das Familienwohnheim sofort verkaufen und den Erlös steuerfrei behalten.
  •  es keinen Objektverbrauch gibt; rein theoretisch kann der schenkende Ehegatte also ein neues Heim kaufen und beide Ehegatten ziehen dort ein, womit es zum neuen Familienwohnheim wird;

dieses kann dann wieder steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden. Hier sollten aber gewisse Zeitabstände eingehalten wer den, damit die Finanzverwaltung das Verhalten nicht als einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO ansieht.

b) Erwerb von Todes wegen an Ehegatten

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ermöglicht die steuerfreie Übertragung eines Familienheims unter Eheleuten bzw. Lebenspartnern für den Fall des Erwerbs von Todes wegen. Im Unterschied zur Übertragung unter Lebenden, hat der steuerfreie Erwerb von Todes wegen, jedoch weitergehende Voraussetzungen:

  • es muss sich auch hier um das Familienwohnheim handeln, in welchem der Erblasser bis zu seinem Versterben selbst gewohnt hat;
  • unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen (insbesondere Pflegebedürftigkeit) zuletzt nicht mehr im Familienwohnheim selbst leben konnte
  • der Erwerber (also der Ehegatte) muss unverzüglich in das Familienheim einziehen (grds. innerhalb von 6 Monaten);
  • dies wird meist bereits der Fall sein, da es sich andernfalls schon oft gar nicht um ein Familienheim handeln würde;
  • entscheidend ist, dass der Ehegatte auch weitere 10 Jahre im Familienheim wohnen bleibt. Tut er dies nicht entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Unschädlich ist aber auch hier, wenn der Ehegatte aus zwingenden Gründen nicht volle 10
    Jahre wohnen bleibt

Eine Wertgrenze gibt es für das Familienheim auch hier nicht.

c) Erwerb von Todes wegen an Kinder

Eine steuerfreie Übertragung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I Nr. 2) ist nur durch Erwerb von Todes wegen möglich. Auch hier gelten die Voraussetzungen wie unter 2.b) dargestellt.
Insbesondere muss das erwerbende Kind unverzüglich in das Familienheim einziehen und dort grds. 10 Jahre lang wohnen bleiben. Im Unterschied zur Übertragung an Ehegatten, gilt die Steuerbefreiung bei der Übertragung an Kinder jedoch nur für Familienheime, soweit diese nicht 200 qm Wohnfläche überschreiten. Bei Überschreitung gilt die Befreiung somit nur anteilig. Auch hier gibt es keine Wertgrenze für das Familienheim

D) „Familienwohnheim“

Wichtig zu wissen ist, dass unter die Begünstigung nicht nur die Übertragung des bereits bestehenden Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim zählt, sondern auch

  • der Kauf oder die Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des beschenkten anderen Ehegatten,
  • die Anschaffung oder Herstellung durch den beschenkten Ehegatten aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen die Mittel zuwenden Ehegatten stammen (mittelbare Grundstücksschenkung),
  • die Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten,
  • die Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer ist.

3. Fazit

Das Familienheim ist ein wichtiges Gestaltungsmittel, mit welchem nicht unerheblich Steuern (Erbschaft- und Schenkungsteuer) gespart werden kann, zumal es für das Familienheim keine Wertgrenzen gibt. Die Begünstigung gilt für Übertragungen zu Lebzeiten als auch im Versterbensfall. Wichtig ist es deshalb, im Rahmen eines weitsichtigen Vermögensnachfolgkonzeptes genau zu überlegen, welche Vermögensgegenstände verschenkt werden sollten und welche zu Lebzeiten nicht.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihrer Vermögensplanung
und deren Umsetzung!