Steuerstrafrecht/Selbstanzeige

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Insbesondere durch den wiederholten Ankauf von Daten-CD´s aus der Schweiz, den Druck der Schweizer Banken auf ihre Kunden, ihre nicht versteuerten Einkünfte offen zu legen, aber vor allem durch die weitreichende Abschaffung des Bankgeheimnisses durch das von mehr als 50 Staaten (darunter Schweiz, Liechtenstein und die Cayman Islands) in 2014 unterzeichnete OECD-Abkommen zum automatischen Steuerdaten-Austausch ab 2017, ist das Thema „strafbefreiende Selbstanzeige“ aktueller denn je. 

Die Gefahr mit einer Steuerhinterziehung entdeckt zu werden, steigt stetig. Die Steuerpflichtigen greifen somit vermehrt zur strafbefreienden Selbstanzeige, um einer möglichen, nicht unerheblichen Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen.

Denn bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall (grds. bei einer Hinterziehung von mehr als Euro 50.000,- Steuern pro Tat, also pro Jahr und Steuerart), sieht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor.

Vorteile der Selbstanzeige

Neben der Straffreiheit hat die Selbstanzeige den Vorteil, dass über das ausländische Vermögen nun frei verfügt werden kann. Zudem wird das Problem des ausländischen Schwarzgeldes nicht auf die nächste Generation übertragen. Und schließlich verschafft die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dem Steuerpflichtigen meist große Erleichterung und er kann wieder „ruhig schlafen“.

Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige führt jedoch nur zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige die Selbstanzeige abgibt, solange:

  • die Tat noch nicht entdeckt ist,
  • eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Bußgeld- oder
    Strafverfahrens noch nicht bekannt gegeben worden ist,
  • und ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer
    Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit noch nicht erschienen ist.

Für die Straffreiheit ist somit die Rechtzeitigkeit der Abgabe einer Selbstanzeige von entscheidender Bedeutung.

Vollständigkeit der Selbstanzeige

Die inhaltlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige sind ab dem 01.01.2015 noch einmal erheblich verschärft worden. So führt eine Selbstanzeige nur noch zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.), mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Teilselbstanzeigen, also Anzeigen die sich nur auf bestimmte unverjährte Steuerstraftaten beziehen, sind grds. unwirksam (Ausn. Lohnsteuer/Umsatzsteuer).

Schwierigkeiten bei Selbstanzeigen bereitet vor allem die Frage, wie die vom Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzprodukte steuerlich einzuordnen und damit zu versteuern sind (Anleihen, Aktien, Fonds, Finanzinnovationen etc.). Fehler in der Einordnung bzw. Bewertung können wegen damit einhergehender zu geringer Versteuerung die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gefährden.

Strafzuschlag bei Selbstanzeige

Bei einer Hinterziehung von mehr als Euro 25.000,- Steuern pro Tat, also pro Jahr und Steuerart, ist ab 01.01.2015 darüber hinaus – zur Erlangung der Straffreiheit – neben der hinterzogenen Steuer noch ein Strafzuschlag von 10% der hinterzogenen Steuer zu zahlen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro 100.000,- Steuern pro Tat steigt der Strafzuschlag auf 15% und ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro 1 Mio. Steuern pro Tat auf 20%. Zudem kommt ein Strafzuschlag jetzt auch in anderen Fällen schwerer Steuerhinterziehung zur Anwendung.

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