Liebe Mandanten und Freunde,
an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Gestaltungen oder Informationen aus der erbrechtlichen und erbschaft- sowie schenkungsteuerlichen Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team.
Unser heutiges Thema betrifft den Erbfall mit Auslandsberührung. Wir beleuchten die Frage, welches Erbrecht dann gilt, das ausländische Recht oder das Recht des Heimatstaats. Und ob man das grundsätzlich anwendbare durch Gestaltung ändern kann, also ob es möglich ist, eine Rechtwahl zu treffen und auch treffen sollte. Überdies befassen wir uns mit der Frage, welches Gericht in Erbfällen mit Auslandsberührung zuständig ist und was ein europäisches Nachlasszeugnis bedeutet.
Über folgenden Link gelangen Sie zu unserem Artikel „Der Erbfall mit Auslandsberührung – welches Erbrecht gilt da eigentlich? Handlungsbedarf?“ bei anwalt.de. Wenn Ihnen unser Artikel gefallen hat, freuen wir uns über eine Bewertung am Ende des Beitrags. Im Übrigen sind wir Ihnen gerne bei allen erbrechtlichen und erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen behilflich. Sprechen Sie uns an.