Das steuerlich begünstigte Familienheim – welche Grundstücksfläche gehört denn eigentlich dazu?

Liebe Mandanten und Freunde,

an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Gestaltungen oder Informationen aus der erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team.

Unser heutiges Thema betrifft wieder einmal das sogenannte „Familienheim“ (Lebensmittelpunkt des familiären Lebens). Dieses kann im Schenkungsfall steuerfrei auf den Ehegatten und im Erbfall grds. steuerfrei auf den Ehegatten und/oder die Kinder übertragen werden, wenn diese dann zeitnah dort einziehen und mindestens 10 Jahre darin wohnen bleiben. Fraglich ist nun, ob nur das Grundstück, auf dem das Familienheim steht, steuerfrei ist oder ob auch die benachbarten Grundstücke, welche die Familie als Garten genutzt hat, der steuerlichen Begünstigung unterfallen. Und was man gestalterisch tun kann, um die Steuerfreiheit bestmöglich auf eine größere Fläche auszuweiten.

Über folgenden Link gelangen Sie zu unserem Artikel „Das steuerbefreite Familienheim bei Schenkung und Vererbung – welche Grundstücksfläche gehört dazu? – Handlungsbedarf!“ bei www.anwalt.de. Wenn Ihnen unser Artikel gefallen hat, freuen wir uns über eine Bewertung am Ende des Beitrags. Im Übrigen sind wir Ihnen gerne bei allen erbrechtlichen und erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen behilflich. Sprechen Sie uns an.